428 Abs. 4 StPO). Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens können die Beschwerdeführer 1-3 trotz der aus formellen Gründen erfolgten Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung nur als teilweise obsiegend bezeichnet werden, konnte doch auf ihre Beschwerde nicht in allen Punkten eingetreten werden. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 4 wurde gänzlich nicht eingetreten. Es rechtfertigt sich somit, die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 1'500.00 zur Hälfte den Beschwerdeführern 1-4 unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 418 Abs. 2 StPO).