8. Die Beschwerde der Beschwerdeführer 1-3 ist folglich – soweit auf diese eingetreten werden kann – aus formellen Gründen gutzuheissen und die angefochtene Verfügung ist betreffend die Vorwürfe der Beschädigung der Brille des Beschwerdeführers 1 und der Drohung mit dem Tod sowie im Zusammenhang mit den Gesprächsresp. Videoaufnahmen aufzuheben.