535 ff.). Diejenigen vom 22. August und 25. September 2022, beide angeblich vom Beschuldigten begangen, scheinen – soweit ersichtlich – noch nicht beurteilt worden zu sein, worin ebenfalls eine Gehörsverletzung läge. Ob sich der Beschwerdeführer am 25. September 2022 durch die angebliche Äusserung des Beschuldigten, wonach «die Zuckerwattemaschine, sollte diese ihn (den Beschwerdeführer 1) reich machen, ihm auch das Grab schaufeln werde», bedroht gefühlt hat, wird näher abzuklären sein. Jedenfalls rechtfertigte sich insoweit derzeit keine Verfahrenserledigung im Sinne von Art. 310 resp. 319 StPO.