Da auf S. 2 der Verfügung unter «Ausgangslage» von einer Todesdrohung gegenüber dem Beschwerdeführer 1, angeblich begangen am 25. September 2022, gesprochen wird, ist davon auszugehen, dass es sich beim von der Staatsanwaltschaft auf S. 3 erwähnten «Beschwerdeführer 2» um ein Versehen handelt. Jedenfalls ist für die Beschwerdekammer nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer 2 mit dem Tod bedroht worden sein soll. Demgegenüber trifft zu, dass der Beschwerdeführer 1 in seiner Anzeige ausgeführt hat, dass er seitens des Beschuldigten und einer weiteren Person mit Todesdrohungen konfrontiert worden