Daneben ist darauf hinzuweisen, dass sich bezüglich der vom Beschwerdeführer 1 gerügten «Todesdrohung(en)» möglicherweise eine Klärung des Sachverhalts aufdrängt. In der angefochtenen Verfügung wurde auf S. 3 die angeblich gegenüber dem Beschwerdeführer 2 geäusserte Todesdrohung durch einen Bekannten des Beschuldigten beurteilt. Da auf S. 2 der Verfügung unter «Ausgangslage» von einer Todesdrohung gegenüber dem Beschwerdeführer 1, angeblich begangen am 25. September 2022, gesprochen wird, ist davon auszugehen, dass es sich beim von der Staatsanwaltschaft auf S. 3 erwähnten «Beschwerdeführer 2» um ein Versehen handelt.