[amtliche Akten pag. 130 f.]). Sollte der Beschuldigte tatsächlich für die – möglicherweise durch Kopfstoss oder Faustschlag entstandene –Verletzung im linken Augenbrauenbereich verantwortlich sein, kann eine Inkaufnahme der und damit eine eventualvorsätzliche Beschädigung der Brille derzeit nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Jedenfalls rechtfertigt sich insoweit zumindest derzeit noch keine Einstellung der Strafuntersuchung. Daneben ist darauf hinzuweisen, dass sich bezüglich der vom Beschwerdeführer 1 gerügten «Todesdrohung(en)» möglicherweise eine Klärung des Sachverhalts aufdrängt.