amtliche Akten pag. 105], sinngemäss bestätigt an der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 15. Dezember 2022 [amtliche Akten pag. 110-112]). Der Beschwerdeführer 1 demgegenüber machte den Beschuldigten als Aggressor verantwortlich und hielt dazu fest, dieser hätte ihm einen Kopfstoss und einen Faustschlag verpasst, wobei seine Brille zu Boden gefallen sei (Einvernahmeprotokoll vom 10. Oktober 2022 Z. 63 ff. [amtliche Akten pag.