Aktenkundig befand sich die Verletzung neben der linken Augenbraue im Bereich, in welchem auch die Brille des Beschwerdeführers 1 zerbrach (amtliche Akten pag. 71, 73 und 75). Darüber, wie die Prellung zustande gekommen ist, gehen die Meinungen der direkt Involvierten auseinander. Der Beschuldigte führte dazu aus, dass sich der Beschwerdeführer diese selber zugefügt habe und die Brille aufgrund des von diesem vollzogenen Kopfstosses gegen seine Brust zu Bruch gegangen sei (polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 29. September 2022 Z. 29 ff. [amtliche Akten