Einstellung wohl nicht angezeigt. So fällt auf, dass die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten im Zusammenhang mit der tätlichen Auseinandersetzung vom 25. September 2022 der einfachen Körperverletzung schuldig gesprochen hat (das diesbezügliche Einspracheverfahren ist noch hängig), da der Beschwerdeführer eine leichte Prellung im Bereich der linken Gesichtshälfte erlitten habe (amtliche Akten pag. 535). Sie geht somit davon aus, dass der Beschuldigte die Prellung im Gesicht verursacht hat. Aktenkundig befand sich die Verletzung neben der linken Augenbraue im Bereich, in welchem auch die Brille des Beschwerdeführers 1 zerbrach (amtliche Akten pag.