7. Da die Verfügung aufgrund formeller Mängel aufzuheben ist, erübrigt sich eine materielle Prüfung der Beschwerde bezüglich der gerügten Strafvorwürfe. An dieser Stelle sei lediglich Folgendes bemerkt: Selbst bei einer Heilung der Gehörsverletzung wäre – zumindest im Hinblick auf den Vorwurf der Sachbeschädigung – nach derzeitigem Aktenstand eine Verfahrenserledigung mittels Nichtanhandnahme resp. Einstellung wohl nicht angezeigt.