Eine allfällige resp. die exakte Gegenargumentation des Beschuldigten ist den Beschwerdeführer somit nicht ausreichend bekannt, so dass sie im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ihren Gehörsanspruch nicht in rechtsgenüglicher Weise wahrnehmen konnten. Eine Heilung im Beschwerdeverfahren ist in vorliegender Konstellation somit ausgeschlossen. 6.5 Eine Aufhebung der Verfügung und Rückweisung an die Staatsanwaltschaft – insbesondere zur Gewährung der Teilnahmerechte und (sofern eine erneute Einstel-