147 Abs. 3 Satz 2 StPO auf eine Wiederholung der Einvernahme verzichtet werden, wenn sie mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre und dem Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, insbesondere dem Recht, Fragen zu stellen, auf andere Weise Rechnung getragen werden kann. Diese Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor. Der Beschuldigte wurde zu den einzelnen Tatvorwürfen nicht detailliert, sondern nur in pauschaler Weise befragt. Eine allfällige resp.