Darin, dass dies nicht geschehen ist, ist eine weitere Gehörsverletzung zu erblicken. Diese kann in der vorliegenden Konstellation (etliche Anzeigen und Gegenanzeigen sowie teils nicht restlos geklärter Sachverhalt [dazu nachfolgend E. 7 zur angeblichen «Todesdrohung»]) nicht geheilt werden. Zwar darf gemäss Art. 147 Abs. 3 Satz 2 StPO auf eine Wiederholung der Einvernahme verzichtet werden, wenn sie mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre und dem Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, insbesondere dem Recht, Fragen zu stellen, auf andere Weise Rechnung getragen werden kann.