eingeschränkt werden (siehe BGE 139 IV 25). Wie erwähnt, wurde der Beschuldigte von der Staatsanwaltschaft einvernommen. Die Beschwerdeführer 1-3 hatten jedoch keine Kenntnis von der Einvernahme und konnten dementsprechend auch ihr Fragerecht nicht ausüben. Sachliche Gründe für eine Einschränkung des Teilnahmerechts der Beschwerdeführer sind nicht offensichtlich und werden seitens der Staatsanwaltschaft auch nicht aufgeführt. Damit hätte den Beschwerdeführern die Teilnahme an der Befragung des Beschuldigten gewährt werden müssen. Darin, dass dies nicht geschehen ist, ist eine weitere Gehörsverletzung zu erblicken.