147 StPO den Grundsatz der Parteiöffentlichkeit. Demnach haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen anwesend zu sein und der einvernommenen Person Fragen zu stellen. Beweise, die in Verletzung dieser Bestimmung erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war (Urteil des Bundesgerichts 7B_89/2022 vom 31. Juli 2023 E. 3.3.1). Dieses spezifische Teil- nahme- und Mitwirkungsrecht kann nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen (vgl. Art. 108, Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 Bst. b StPO; s. auch Art. 101 Abs. 1 StPO) eingeschränkt werden (siehe BGE 139 IV 25).