Vorliegend kommt indes Folgendes hinzu: Mit der Eröffnung verfügt die Privatklägerschaft im staatsanwaltschaftlichen Untersuchungsverfahren über Rechte, die ihr im polizeilichen Ermittlungsverfahren nicht zugestanden werden. Der Privatklägerschaft steht namentlich das Recht auf Teilnahme bei den Untersuchungshandlungen (Art. 107 Abs. 1 Bst. b StPO) zu (VO- GELSANG, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 15 f. zu Art. 309 StPO). In dem Sinn statuiert u.a. auch Art. 147 StPO den Grundsatz der Parteiöffentlichkeit.