10 2016 E. 3.3.2, 6B_85/2016 vom 30. August 2016 E. 2.2 und 6B_248/2015 vom 13. Mai 2015 E. 2.2, je mit Hinweisen). 6.4.3 Eine Heilung der Gehörsverletzung ist vorliegend nicht angezeigt. Zwar konnten sich die Beschwerdeführer 1-3 im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu den Aussagen des Beschuldigten und denjenigen der von der Staatsanwaltschaft erwähnten Auskunftsperson O.________ äussern, womit eine Verletzung von Art. 318 StPO grundsätzlich geheilt werden könnte. Vorliegend kommt indes Folgendes hinzu: