listischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 147 IV 340 E. 4.11.3, 142 II 218 E. 2.8.1 und 137 I 195 E. 2.3.2; je mit Hinweisen; vgl. auch WIPRÄCHTIGER/HANS/STEINER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 19 f. zu Art. 318 StPO [auch zu Folgendem], mit Hinweisen).