316 Abs. 4 StPO; RIEDO, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 16 zu Art. 316 StPO). 6.3 Der Erlass einer Schlussverfügung im Sinn von Art. 318 StPO ist bei beabsichtigter Verfahrenserledigung durch Einstellung zwingend. Ihr Fehlen führt zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 3 Abs. 2 Bst. c StPO; statt vieler: Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 241 vom 13. Januar 2023 E. 5 und BK 21 394 vom 8. Februar 2022 E. 4.2). Entsprechendes muss auch vorliegend gelten. 6.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art.