9 betreffend die diversen Anzeigen und Gegenanzeigen zu erzielen, was letztlich jedoch erfolglos geblieben war (vgl. pag. 463 ff., insbesondere pag. 473). Abgesehen davon, dass zu Vergleichsverhandlungen vorgeladen wurde und spätestens dann die Strafuntersuchung faktisch als eröffnet zu gelten hat (Art. 309 Abs. 1 Bst. b StPO), schreibt der Gesetzgeber ausdrücklich vor, dass die Untersuchung bei einem Scheitern von Vergleichsverhandlungen fortzusetzen ist (Art. 316 Abs. 4 StPO;