318 StPO – erledigt werden müssen. Nur am Rande sei bemerkt, dass dies für den hier nicht mehr relevanten Tatbestand der falschen Anschuldigung (wegen angeblicher Schwarzarbeit) allein schon deshalb gegolten hätte, weil die Staatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang Akten ediert hat (vgl. pag. 149). Im Übrigen war die Staatsanwaltschaft bemüht, mit den zerstrittenen Parteien im Rahmen einer Vergleichsverhandlung eine Einigung