ob einer der Vorwürfe zutreffe. Offensichtlich bezog sich die Staatsanwaltschaft dabei auf die aktenkundigen Anzeigen der Beschwerdeführer, weshalb auch bezüglich dieser monierten Sachverhalte resp. Strafvorwürfe eine – faktische – Eröffnung der Strafuntersuchung erfolgt ist. Die dem vorliegenden Beschwerdeverfahren zugrunde liegenden Strafvorwürfe hätten somit mit einer Einstellung – unter vorgängiger Ansetzung der Beweisantragsfrist nach Art. 318 StPO – erledigt werden müssen.