6.2 Förmlich eröffnet wurde die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten einzig wegen einer Beschimpfung zum Nachteil des Beschwerdeführers 2 und der Beschwerdeführerin 3 (amtliche Akten pag. 2). Die Staatsanwaltschaft führte indes am 15. Dezember 2022 mit dem Beschuldigten eine Einvernahme durch und wies ihn eingangs darauf hin, dass gegen ihn ein Vorverfahren wegen Tätlichkeiten, evtl. einfacher Körperverletzung, Sachbeschädigung, mehrfacher Drohung, mehrfacher übler Nachrede, evtl. Verleumdung, falscher Anschuldigung, Beschimpfung und unlauteren Wettbewerbs eingeleitet worden sei (Einvernahmeprtokoll Z. 8-11 [amtliche Akten pag.