Eine Nichtanhandnahme des Strafverfahrens ist auch nach einem polizeilichen Ermittlungsverfahren im Sinne von Art. 306 f. StPO noch zulässig (Urteil des Bundesgerichts 6B_264/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 2.2.2 mit Hinweisen). 6.2 Förmlich eröffnet wurde die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten einzig wegen einer Beschimpfung zum Nachteil des Beschwerdeführers 2 und der Beschwerdeführerin 3 (amtliche Akten pag.