Ein Straftatbestand gilt nur dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht oder der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Ergibt sich indes aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht, so ist eine Untersuchung zu eröffnen (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemeint ist ein «mittlerer Verdacht» (Urteil des Bundesgerichts 6B_472/2020 vom 13. Juli 2021 E. 2.2.1).