318 StPO zu erfolgen (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 1 zu Art. 318 StPO mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_152/2013 vom 27. Mai 2013 E. 3.2). Gestützt auf die der Beschwerdekammer zur Verfügung gestellten Akten fragt sich indes, ob die hier interessierenden Vorwürfe der Beschädigung der Brille des Beschwerdeführers 1, der Drohung mit dem Tod und des unbefugten Aufnehmens überhaupt mittels einer Nichtanhandnahme erledigt werden durften. Dies ist nachfolgend zu prüfen.