318 StPO sei ebenfalls unterblieben. 5.2 Aktenwidrig ist der Einwand, wonach der Beschuldigte bezüglich der beschwerdeführerischen Anzeigen nicht befragt worden sei (amtliche Akten pag. 107 ff., dazu auch nachfolgend E. 6.2). Weiter ist daran zu erinnern, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vor dem Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung kein rechtliches Gehör gewährt werden muss, da diesem mit der vorgesehenen Beschwerdemöglichkeit genügend Nachachtung verschafft wird (BGE 144 IV 81 E. 2.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_577/2023 vom 8. Juni 2023 E. 5).