Einvernahme diverser Personen) nicht abgenommen und auf entsprechende Nachfragen nicht reagiert worden. Sie, die Beschwerdeführer, seien aufgrund der vom Beschuldigten erhobenen Vorwürfe polizeilich befragt worden, umgekehrt habe aber keine Befragung stattgefunden, d.h. der Beschuldigte sei hinsichtlich ihrer Anzeigen nicht «interviewt» worden. Die Information über den Abschluss des Verfahrens und eine Fristansetzung zur Einreichung von Bemerkungen gemäss Art. 318 StPO sei ebenfalls unterblieben.