7 gegenüber erhobenen Strafvorwürfe/Anzeigen – nur wegen Beschimpfung eine Strafuntersuchung eröffnet worden sei, gegen die Beschwerdeführer 2 und 4 hingegen wegen Drohung. Zu ihrem Nachteil sei ausserdem eine Hausdurchsuchung verfügt worden. Zudem sei dem Beschuldigten viel früher als ihnen Akteneinsicht gewährt worden. Auch seien die Beweisanträge (Beizug von Videoaufnahmen der Überwachungskamera; Einvernahme diverser Personen) nicht abgenommen und auf entsprechende Nachfragen nicht reagiert worden.