StGB stellen nur das Aufnehmen von nichtöffentlichen Gesprächen und das Aufnehmen (Video) von Sachverhalten aus dem Geheim- und Privatbereich anderer Personen unter Strafe. Vorliegend wurden jedoch weder geheime oder private Gespräche zwischen den Parteien derart aufgenommen, dass der Inhalt zu verstehen ist und in dem Sinne eine strafbare Abhörhandlung vorliegt, noch wurden Szenen aus dem Geheim- und/oder Privatbereich auf Video oder Audio aufgezeichnet. Die angeblich aufgenommenen Szenen spielten sich im öffentlichen Bereich des Einkaufszentrum I.________ (Einkaufszentrum) bzw. offenbar z.T. auch in anderen öffentlichen Bereichen ab.