Der Wille der Strafverfolgung gegen den entsprechenden Kollegen von Herrn B.________ ist nicht erkennbar. Herr B.________ selber war offensichtlich nicht derjenige, der diese Drohung ausgesprochen hat, weshalb hier mangels Prozessvoraussetzung bzw. mangels Täterschaft der beanzeigten Person ebenfalls eine Nichtanhandnahme zu ergehen hat. 8. Zu Aufnahmen im Einkaufszentrum I.________ (Einkaufszentrum) und z.T. ausserhalb