_) nicht beweisen. Es ist davon auszugehen, dass die Brille im Rahmen der Auseinandersetzung zu Bruch ging, dies entweder ohne jegliches Zutun des Beschuldigten, oder aber dann eben im Rahmen der gegenseitigen Tätlichkeiten. Handlungsziel war das Austeilen von Tätlichkeiten, nicht das Beschädigen einer Brille. Es fehlt damit am entsprechenden (Eventual-)Vorsatz. […] 7. Zur Todesdrohung durch einen Freund von Herrn B.________