Die angebliche Sachbeschädigung der Brille von F.________ [recte: D.________] vom 25.09.2022 erfolgte im Rahmen einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen B.________ und F.________ [recte: D.________]. Dass B.________ die Brille beschädigt und dass er dies vorsätzlich resp. in Kauf genommen haben soll, lässt sich aufgrund der Aussagen der involvierten Parteien (insb. auch unter Berücksichtigung der Aussage der Auskunftsperson O.________) nicht beweisen.