Zusammengefasst ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde der Beschwerdeführer 1-3 insoweit einzutreten, als sich diese im Rahmen des für das Beschwerdeverfahren massgeblichen Streitgegenstands bewegt und die Beschwerdelegitimation bejaht werden kann. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 4 ist hingegen mangels Beschwerdelegitimation nicht einzutreten. 6 4. Die Nichtanhandnahme ist wie folgt begründet: 6. Zur angeblichen Sachbeschädigung der Brille