Nicht eingetreten werden kann ferner auf den Antrag, wonach die Beschwerdekammer den Beschuldigten verurteilen solle. Die Verurteilung einer beschuldigten Person im Rahmen eines gegen eine Nichtanhandnahme angestrengten Beschwerdeverfahrens fällt nicht in die Kompetenz der Beschwerdekammer. 3.4 Zusammengefasst ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde der Beschwerdeführer 1-3 insoweit einzutreten, als sich diese im Rahmen des für das Beschwerdeverfahren massgeblichen Streitgegenstands bewegt und die Beschwerdelegitimation bejaht werden kann.