Ohnehin müssten die Beschwerdeführer 1-4, welche anwaltlich verbeiständet sind, ihre Beschwerdeberechtigung im Sinne von Art. 382 StPO darlegen, sofern diese – wie hier – nicht offensichtlich gegeben ist (Urteile des Bundesgerichts 1B_57/2021 vom 25. August 2021 E. 4.1, 1B_339/2016 vom 17. November 2016 E. 2.1, 1B_324/2016 vom 12. September 2016 E. 3.1 und 1B_242/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 4.2). Dieser Obliegenheit sind sie nicht nachgekommen. Auf ihre ausgiebigen Ausführungen zur angeblichen Scheinehe des Beschuldigten ist somit nicht einzugehen.