2022, N. 1 zu Art. 115 AIG). Eine unmittelbare Betroffenheit in der Stellung als Anzeigeerstatter kann mangels eines sie betreffenden Eingriffs in Grundrechte und Grundfreiheiten ebenfalls nicht ausgemacht werden, wurden ihnen gegenüber doch keine Zwangsmassnahmen angeordnet oder Verfahrenskosten auferlegt. Ohnehin müssten die Beschwerdeführer 1-4, welche anwaltlich verbeiständet sind, ihre Beschwerdeberechtigung im Sinne von Art.