Betreffend die angezeigte Beschädigung der Brille, die mutmassliche Todesdrohung und das angebliche Aufnehmen von Gesprächen und Videos ist die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers 1 zu bejahen. Bezüglich des letzten Vorwurfs liegen auch Anzeigen des Beschwerdeführers 2 und der Beschwerdeführerin 3 vor, so dass deren Beschwerdelegitimation insoweit ebenfalls bejaht werden kann. Weitergehend ist den Beschwerdeführern die Beschwerdelegitimation indes abzusprechen. Insbesondere hinsichtlich des Vorwurfs der angeblich vom Beschuldig-