Gemäss Art. 105 Abs. 2 StPO können auch andere in ihren Rechten unmittelbar betroffene Verfahrensbeteiligte, so insbesondere die geschädigte Person, die nicht als Privatkläger am Verfahren teilnimmt, oder die Anzeige erstattende Person die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Parteirechte ausüben (vgl. Art. 105 Abs. 1 Bst. a und b StPO). Betreffend die angezeigte Beschädigung der Brille, die mutmassliche Todesdrohung und das angebliche Aufnehmen von Gesprächen und Videos ist die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers 1 zu bejahen.