Ebenfalls nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet die Frage, ob sich der Beschuldigte anlässlich der tätlichen Auseinandersetzung vom 25. September 2022 einer Körperverletzung schuldig gemacht hat (vgl. Beschwerde S. 10; Anmerkung: die Kammer geht davon aus, dass das von den Beschwerdeführern genannte Datum «29. September 2023» auf einem Versehen beruht). Dieser Vorwurf bildet Gegenstand des gegen den Beschuldigten erlassenen Strafbefehls vom 3. August 2023 (amtliche Akten pag. 535 ff.) resp. des diesbezüglichen Einspracheverfahrens.