536, wonach insoweit eine Verurteilung wegen Beschimpfung erfolgt ist). Die Beschwerdeführer 1-4 beziehen sich in ihrer Beschwerdebegründung nicht auf den nicht an die Hand genommenen Vorwurf der falschen Anschuldigung im Zusammenhang mit einer Meldung betreffend Schwarzarbeit. Dieser bildet folglich nicht mehr Streitgegenstand und die Nichtanhandnahmeverfügung ist insoweit in Rechtskraft erwachsen. Ebenfalls nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet die Frage, ob sich der Beschuldigte anlässlich der tätlichen Auseinandersetzung vom 25. September 2022 einer Körperverletzung schuldig gemacht hat (vgl. Beschwerde S. 10;