Der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens wird durch das Anfechtungsobjekt, hier die Nichtanhandnahmeverfügung und die dieser zugrunde liegenden Sachverhalte bestimmt und begrenzt. Gegenstand der Nichtanhandnahme waren einzig die Vorwürfe der falschen Anschuldigung im Zusammenhang mit einer Meldung bei der Wirtschafts-, Energie und Umweltdirektion (wegen möglicher Schwarzarbeit), der Widerhandlungen gegen das UWG durch Gratisabgabe von Zuckerwatte, der Täuschung der Behörden (angeblich Eingehen einer Scheinehe), der Sachbeschädigung durch Beschädigen einer Brille im Rahmen der tätlichen Aus-