3.2 Einer näheren Prüfung bedarf die Frage der Beschwerdelegitimation, wobei zunächst der Streitgegend des Beschwerdeverfahrens zu definieren ist: 3.2.1 Der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens wird durch das Anfechtungsobjekt, hier die Nichtanhandnahmeverfügung und die dieser zugrunde liegenden Sachverhalte bestimmt und begrenzt.