Gegen sämtliche Strafbefehle wurde Einsprachen erhoben. Der hier interessierenden Nichtanhandnahme liegen folgende Anzeigesachverhalte zugrunde (angefochtene Verfügung S. 2): Mit Anzeigen vom 27.09.2022 zeigten D.________ und F.________ B.________ an, weil bei ihnen im Geschäft «J.________-Geschäft» im Einkaufszentrum I.________ (Einkaufszentrum) am 07.09.2022, auf Grund einer Meldung von B.________, eine Kontrolle wegen Schwarzarbeit durchgeführt worden sei. Anlässlich dieser Kontrolle sei keine Schwarzarbeit festgestellt worden. Sinngemäss habe B.__