2. Dem vorliegenden mit einer Nichtanhandnahme erledigten Verfahren liegt eine geschäftliche Streitigkeit zwischen den Beschwerdeführern 1+2 einerseits und dem Beschuldigten andererseits zugrunde, welche je ein Geschäft im I.________ (Einkaufszentrum) betreiben (J.________-Geschäft und K.________-Geschäft). Aktenkundig wurden gegenseitig etliche Strafvorwürfe erhoben und Anzeigen eingereicht. Auch die Ehefrau des Beschwerdeführers 2 (die Beschwerdeführerin 3) und ein Bekannter der Beschwerdeführer 1+2 (Beschwerdeführer 4) erstatteten Anzeigen (amtliche Akten pag. 91 f., pag. 123 und pag. 479).