Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 344 – 346 + 358 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 29. Februar 2024 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte B.________ v.d. Rechtsanwältin C.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern D.________ v.d. Rechtsanwältin E.________ Straf- und Zivilkläger 1/Beschwerdeführer 1 F.________ v.d. Rechtsanwältin E.________ Straf- und Zivilkläger 2/Beschwerdeführer 2 G.________ v.d. Rechtsanwältin E.________ Straf- und Zivilklägerin 3/Beschwerdeführerin 3 H.________ v.d. Rechtsanwältin E.________ Beschwerdeführer 4 Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung, Widerhandlungen gegen das UWG, Täuschung der Behörden (Scheinehe) etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 6. Juli 2023 (BM 22 37195) 2 Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 6. Juli 2023 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland das von D.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) und F.________ (Bruder des Beschwerdeführers 1; nachfolgend: Beschwerdeführer 2) gegen B.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen falscher Anschuldigung, Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241), Täuschung der Behörden (Scheinehe), Sachbeschädigung, straf- barer Handlungen gegen den Geheim- und Privatbereich sowie gegen A.________ wegen Drohung initiierte Strafverfahren nicht an die Hand (Genehmigung durch den Stv. Leitendenden Staatsanwalt: 31. Juli 2023). Dagegen reichten die Be- schwerdeführer 1+2 sowie G.________ (Ehefrau des Beschwerdeführers 2; nach- folgend: Beschwerdeführerin 3) und H.________ (Bekannter der Beschwerdeführer 1+2; nachfolgend: Beschwerdeführer 4), alle vertreten durch Rechtsanwältin E.________, am 14. August 2023 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde ein und beantragten u.a. eine umfassende Untersuchung der Straftaten des Be- schuldigten. Nachdem die Beschwerdeführer 1-4 aufforderungsgemäss eine Sicherheitsleistung von CHF 1'500.00 bezahlt hatten, räumte die Verfahrensleitung der Beschwerde- kammer der Generalstaatsanwaltschaft und dem Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Mit Verfügung vom 15. September 2023 nahm und gab sie überdies Kenntnis von der Eingabe der Beschwerdeführer 1-4 vom 14. September 2023, mit welcher über eine beim Staatsekretariat für Migration (SEM) eingereichte Anzeige gegen den Beschuldigten wegen Eingehens einer Scheinehe informiert wurde. Die Generalstaatsanwaltschaft und der Beschuldigte, verteidigt durch Rechtsanwäl- tin C.________, beantragten je mit Stellungnahmen vom 25. September resp. 16. Oktober 2023 die Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese eingetreten werden könne. 2. Dem vorliegenden mit einer Nichtanhandnahme erledigten Verfahren liegt eine geschäftliche Streitigkeit zwischen den Beschwerdeführern 1+2 einerseits und dem Beschuldigten andererseits zugrunde, welche je ein Geschäft im I.________ (Ein- kaufszentrum) betreiben (J.________-Geschäft und K.________-Geschäft). Akten- kundig wurden gegenseitig etliche Strafvorwürfe erhoben und Anzeigen einge- reicht. Auch die Ehefrau des Beschwerdeführers 2 (die Beschwerdeführerin 3) und ein Bekannter der Beschwerdeführer 1+2 (Beschwerdeführer 4) erstatteten Anzei- gen (amtliche Akten pag. 91 f., pag. 123 und pag. 479). Zeitgleich mit der hier angefochtenen Verfügung nahm die Staatsanwaltschaft mit separater Verfügung ein Verfahren gegen den Beschwerdeführer 4 wegen mut- masslicher sexueller Belästigung der Schwester des Beschuldigten nicht an die Hand (amtliche Akten pag. 514 ff.). Demgegenüber ergingen am 3. August 2023 vier Strafbefehle: a) gegen den Beschuldigten wegen Beschimpfungen und Dro- hungen sowie einfacher Körperverletzung zum Nachteil des Beschwerdeführers 1 im Rahmen einer tätlichen Auseinandersetzung vom 25. September 2022 (amtliche 3 Akten pag. 535 ff.); b) gegen den Beschwerdeführer 1 wegen Tätlichkeiten zum Nachteil des Beschuldigten im Zusammenhang mit vorgenannter Auseinanderset- zung (amtliche Akten pag. 526 ff.); c) gegen den Beschwerdeführer 4 wegen Be- schimpfungen und Drohungen gegenüber dem Beschuldigten (amtliche Akten pag. 544 ff.); d) gegen den Beschwerdeführer 2 wegen Beschimpfung und Drohung zum Nachteil des Beschuldigten (amtliche Akten pag. 516 ff.). Gegen sämtliche Strafbe- fehle wurde Einsprachen erhoben. Der hier interessierenden Nichtanhandnahme liegen folgende Anzeigesachverhalte zugrunde (angefochtene Verfügung S. 2): Mit Anzeigen vom 27.09.2022 zeigten D.________ und F.________ B.________ an, weil bei ihnen im Geschäft «J.________-Geschäft» im Einkaufszentrum I.________ (Einkaufszentrum) am 07.09.2022, auf Grund einer Meldung von B.________, eine Kontrolle wegen Schwarzarbeit durchgeführt worden sei. Anlässlich dieser Kontrolle sei keine Schwarzarbeit festgestellt worden. Sinngemäss habe B.________ sie bei den Behörden wider besseres Wissen eines Verbrechens oder Vergehens be- schuldigt oder einer strafbaren Handlung angezeigt. Weiter habe B.________ gegen das Bundesge- setz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241) verstossen, indem er im Einkaufszentrum I.________ (Einkaufszentrum) in seinem Geschäft «L.________» [recte: K.________-Geschäft] gratis Zuckerwatte an die Kundschaft abgegeben habe. Sodann sei er eine Scheinehe mit M.________ eingegangen resp. habe gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Auslän- der und über die Integration (AIG; SR 142.20) verstossen. Am 25.09.2022 habe B.________ D.________ angegriffen und dabei seine Brille beschädigt. D.________ sei zudem von einem Freund von B.________ mit dem Tod bedroht worden. B.________ verlasse weiter sein Lokal um Fotos und Filme von D.________ und F.________ in ihrem Laden sowie ihrem Fahrzeug zu machen. 3. 3.1 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in- nert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehör- den und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Or- ganisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). 3.2 Einer näheren Prüfung bedarf die Frage der Beschwerdelegitimation, wobei zunächst der Streitgegend des Beschwerdeverfahrens zu definieren ist: 3.2.1 Der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens wird durch das Anfechtungsob- jekt, hier die Nichtanhandnahmeverfügung und die dieser zugrunde liegenden Sachverhalte bestimmt und begrenzt. Gegenstand der Nichtanhandnahme waren einzig die Vorwürfe der falschen Anschuldigung im Zusammenhang mit einer Mel- dung bei der Wirtschafts-, Energie und Umweltdirektion (wegen möglicher Schwa- rzarbeit), der Widerhandlungen gegen das UWG durch Gratisabgabe von Zucker- watte, der Täuschung der Behörden (angeblich Eingehen einer Scheinehe), der Sachbeschädigung durch Beschädigen einer Brille im Rahmen der tätlichen Aus- einandersetzung vom 25. September 2022 und der durch A.________ begangenen Drohung («Todesdrohung») sowie die im Zusammenhang mit den gerügten Handy- Aufnahmen erhobenen Vorwürfe. Soweit die Beschwerdeführer 1-4 darüber hin- ausgehende Vorwürfe erheben («Ausbeutung Minderjähriger im kommerziellen 4 Kontext», Pornografie, Exhibitionismus und sexuelle Handlung mit einem Kind), können sie von vornherein nicht gehört werden. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bezüglich der gerügten Sexualstraftatbestände ist darauf hinzu- weisen, dass die Staatsanwaltschaft den diesbezüglichen Sachverhalt mit Strafbe- fehl vom 3. August 2023 beurteilt hat (amtliche Akten pag. 536, wonach insoweit eine Verurteilung wegen Beschimpfung erfolgt ist). Die Beschwerdeführer 1-4 beziehen sich in ihrer Beschwerdebegründung nicht auf den nicht an die Hand genommenen Vorwurf der falschen Anschuldigung im Zu- sammenhang mit einer Meldung betreffend Schwarzarbeit. Dieser bildet folglich nicht mehr Streitgegenstand und die Nichtanhandnahmeverfügung ist insoweit in Rechtskraft erwachsen. Ebenfalls nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet die Frage, ob sich der Beschuldigte anlässlich der tätlichen Auseinandersetzung vom 25. September 2022 einer Körperverletzung schuldig gemacht hat (vgl. Beschwerde S. 10; Anmer- kung: die Kammer geht davon aus, dass das von den Beschwerdeführern genann- te Datum «29. September 2023» auf einem Versehen beruht). Dieser Vorwurf bil- det Gegenstand des gegen den Beschuldigten erlassenen Strafbefehls vom 3. Au- gust 2023 (amtliche Akten pag. 535 ff.) resp. des diesbezüglichen Einsprachever- fahrens. 3.2.2 Zur Beschwerdeführung gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung ist jede Partei legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist namentlich die Privatkläger- schaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in sei- nen Rechten unmittelbar verletzt wurde (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die Umschreibung der unmittelbaren Verletzung in eigenen Rechten geht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vom Begriff des Rechtsguts aus. Unmittelbar verletzt und damit geschädigt im Sinne von Art. 115 StPO ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 143 IV 77 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1115/2021 vom 21. März 2022 3.1 und 1B_40/2020 vom 18. Juni 2020 E. 3; je mit Hinweisen). Gemäss Art. 105 Abs. 2 StPO können auch andere in ihren Rechten unmittelbar betroffene Verfahrensbe- teiligte, so insbesondere die geschädigte Person, die nicht als Privatkläger am Ver- fahren teilnimmt, oder die Anzeige erstattende Person die zur Wahrung ihrer Inter- essen erforderlichen Parteirechte ausüben (vgl. Art. 105 Abs. 1 Bst. a und b StPO). Betreffend die angezeigte Beschädigung der Brille, die mutmassliche Todesdro- hung und das angebliche Aufnehmen von Gesprächen und Videos ist die Be- schwerdelegitimation des Beschwerdeführers 1 zu bejahen. Bezüglich des letzten Vorwurfs liegen auch Anzeigen des Beschwerdeführers 2 und der Beschwerdefüh- rerin 3 vor, so dass deren Beschwerdelegitimation insoweit ebenfalls bejaht werden kann. Weitergehend ist den Beschwerdeführern die Beschwerdelegitimation indes abzu- sprechen. Insbesondere hinsichtlich des Vorwurfs der angeblich vom Beschuldig- 5 ten eingegangenen Scheinehe, d.h. der angezeigten Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG; SR 142.20) durch Täuschung der Behör- den (Art. 118 Abs. 2 AIG), ist nicht ersichtlich, wie die Beschwerdeführer 1-4 in ei- genen Rechten unmittelbar verletzt worden sein sollen bzw. weshalb ihnen eine Geschädigten- resp. Privatklägerstellung oder eine Parteistellung gestützt auf Art. 105 Abs. 2 StPO zukommen sollte. Die Strafbestimmungen des AIG verfolgen den Zweck, das verwaltungsrechtliche Kontroll- und Ordnungssystem, welches die Einreise, den Aufenthalt sowie die Erwerbstätigkeit der Ausländerinnen und Aus- länder in der Schweiz regelt, vor Behinderung, Nichtbeachtung oder Unterlaufen zu schützen (MAURER, in: Orell Füssli Kommentar StGB/JStGB, 21. Aufl. 2022, N. 1 zu Art. 115 AIG). Eine unmittelbare Betroffenheit in der Stellung als Anzeigeerstatter kann mangels eines sie betreffenden Eingriffs in Grundrechte und Grundfreiheiten ebenfalls nicht ausgemacht werden, wurden ihnen gegenüber doch keine Zwangsmassnahmen angeordnet oder Verfahrenskosten auferlegt. Ohnehin müss- ten die Beschwerdeführer 1-4, welche anwaltlich verbeiständet sind, ihre Be- schwerdeberechtigung im Sinne von Art. 382 StPO darlegen, sofern diese – wie hier – nicht offensichtlich gegeben ist (Urteile des Bundesgerichts 1B_57/2021 vom 25. August 2021 E. 4.1, 1B_339/2016 vom 17. November 2016 E. 2.1, 1B_324/2016 vom 12. September 2016 E. 3.1 und 1B_242/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 4.2). Dieser Obliegenheit sind sie nicht nachgekommen. Auf ihre ausgiebi- gen Ausführungen zur angeblichen Scheinehe des Beschuldigten ist somit nicht einzugehen. Soweit die Beschwerdeführer 1+2 eine UWG-Widerhandlung zur Anzeige gebracht haben, ist ihre Beschwerdelegitimation ebenfalls zu verneinen. Das «J.________- Geschäft» wird von der N.________ betrieben (amtliche Akten pag. 158-160). Die- se hätte somit als juristische Person in eigenem Namen Anzeige erstatten müssen, was aktenkundig nicht gemacht wurde. Der Umstand, dass die Beschwerdeführer 1+2 Inhaber/Manager des «J.________-Geschäft» resp. Gesellschafter der N.________ sind (amtliche Akten pag. 169 und 207), ändert daran nichts. 3.2.3 Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 4 ist gänzlich nicht einzutreten. Er ist bei keinem der in der Nichtanhandnahme beurteilten Strafvorwürfe unmittelbar in eigenen rechtlich geschützten Interessen betroffen (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 22. September 2022 S. 5 unten, wonach er wegen Verleumdung, Falschaussage, Beleidigung und Drohung Anzeige erstatte [amtliche Akten pag. 123]; ferner pag. 479, wobei es sich um den Zeitraum vom 8.-11. September 2022 gehandelt haben soll). 3.3 Nicht eingetreten werden kann ferner auf den Antrag, wonach die Beschwerde- kammer den Beschuldigten verurteilen solle. Die Verurteilung einer beschuldigten Person im Rahmen eines gegen eine Nichtanhandnahme angestrengten Be- schwerdeverfahrens fällt nicht in die Kompetenz der Beschwerdekammer. 3.4 Zusammengefasst ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde der Beschwerdeführer 1-3 insoweit einzutreten, als sich diese im Rahmen des für das Beschwerdeverfahren massgeblichen Streitgegenstands bewegt und die Be- schwerdelegitimation bejaht werden kann. Auf die Beschwerde des Beschwerde- führers 4 ist hingegen mangels Beschwerdelegitimation nicht einzutreten. 6 4. Die Nichtanhandnahme ist wie folgt begründet: 6. Zur angeblichen Sachbeschädigung der Brille Die angebliche Sachbeschädigung der Brille von F.________ [recte: D.________] vom 25.09.2022 erfolgte im Rahmen einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen B.________ und F.________ [recte: D.________]. Dass B.________ die Brille beschädigt und dass er dies vor- sätzlich resp. in Kauf genommen haben soll, lässt sich aufgrund der Aussagen der involvierten Partei- en (insb. auch unter Berücksichtigung der Aussage der Auskunftsperson O.________) nicht bewei- sen. Es ist davon auszugehen, dass die Brille im Rahmen der Auseinandersetzung zu Bruch ging, dies entweder ohne jegliches Zutun des Beschuldigten, oder aber dann eben im Rahmen der gegen- seitigen Tätlichkeiten. Handlungsziel war das Austeilen von Tätlichkeiten, nicht das Beschädigen ei- ner Brille. Es fehlt damit am entsprechenden (Eventual-)Vorsatz. […] 7. Zur Todesdrohung durch einen Freund von Herrn B.________ Ein Strafantrag gegen die A.________, resp. einen Freund von B.________, welcher F.________ mit dem Tod bedroht haben soll, liegt nicht vor (Art. 180 Abs.1 i.V.m. 30 ff. StGB). Die Anzeige vom 27.09.2022 richtet sich klar und deutlich nur gegen B.________ und gegen keine anderen, auch nicht unbekannte, Personen. Wohl wird in Ziff. 35 der besagten Anzeige vermerkt, dass ein Freund von Herrn B.________ gesagt haben soll, dass er (F.________) Tod sei, wenn er eine Anzeige machen würde. Dies ist im Zusammenhang mit der gesamten Anzeige als reine Information zu werten. Der Wille der Strafverfolgung gegen den entsprechenden Kollegen von Herrn B.________ ist nicht er- kennbar. Herr B.________ selber war offensichtlich nicht derjenige, der diese Drohung ausgespro- chen hat, weshalb hier mangels Prozessvoraussetzung bzw. mangels Täterschaft der beanzeigten Person ebenfalls eine Nichtanhandnahme zu ergehen hat. 8. Zu Aufnahmen im Einkaufszentrum I.________ (Einkaufszentrum) und z.T. ausserhalb Weiter wird in der Anzeige vom 27.09.2022 erwähnt, dass Herr B.________ unerlaubte Aufnahmen der Herren D+F.________ im Einkaufszentrum I.________ (Einkaufszentrum) und zum Teil ausser- halb gemacht habe. Die Tatbestände gemäss Art. 179 ff. StGB stellen nur das Aufnehmen von nichtöffentlichen Gesprächen und das Aufnehmen (Video) von Sachverhalten aus dem Geheim- und Privatbereich anderer Personen unter Strafe. Vorliegend wurden jedoch weder geheime oder private Gespräche zwischen den Parteien derart aufgenommen, dass der Inhalt zu verstehen ist und in dem Sinne eine strafbare Abhörhandlung vorliegt, noch wurden Szenen aus dem Geheim- und/oder Pri- vatbereich auf Video oder Audio aufgezeichnet. Die angeblich aufgenommenen Szenen spielten sich im öffentlichen Bereich des Einkaufszentrum I.________ (Einkaufszentrum) bzw. offenbar z.T. auch in anderen öffentlichen Bereichen ab. Ein entsprechendes Aufnehmen solcher Szenen erfüllt keine straf- rechtlichen Tatbestände. Ob eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte im Sinne des Zivilrechts vor- liegt, hat vorliegend nicht zu interessieren. […] 5. 5.1 Die Beschwerdeführer 1-3 (nachfolgend auch: die Beschwerdeführer) erheben in verfahrensrechtlicher Hinsicht diverse Vorwürfe gegenüber der Staatsanwaltschaft. Diese habe die Parteien ungleich resp. den Beschuldigten bevorzugt behandelt, was sich u.a. daraus ergebe, dass gegen den Beschuldigten – ungeachtet der ihm 7 gegenüber erhobenen Strafvorwürfe/Anzeigen – nur wegen Beschimpfung eine Strafuntersuchung eröffnet worden sei, gegen die Beschwerdeführer 2 und 4 hin- gegen wegen Drohung. Zu ihrem Nachteil sei ausserdem eine Hausdurchsuchung verfügt worden. Zudem sei dem Beschuldigten viel früher als ihnen Akteneinsicht gewährt worden. Auch seien die Beweisanträge (Beizug von Videoaufnahmen der Überwachungskamera; Einvernahme diverser Personen) nicht abgenommen und auf entsprechende Nachfragen nicht reagiert worden. Sie, die Beschwerdeführer, seien aufgrund der vom Beschuldigten erhobenen Vorwürfe polizeilich befragt wor- den, umgekehrt habe aber keine Befragung stattgefunden, d.h. der Beschuldigte sei hinsichtlich ihrer Anzeigen nicht «interviewt» worden. Die Information über den Abschluss des Verfahrens und eine Fristansetzung zur Einreichung von Bemer- kungen gemäss Art. 318 StPO sei ebenfalls unterblieben. 5.2 Aktenwidrig ist der Einwand, wonach der Beschuldigte bezüglich der beschwerde- führerischen Anzeigen nicht befragt worden sei (amtliche Akten pag. 107 ff., dazu auch nachfolgend E. 6.2). Weiter ist daran zu erinnern, dass gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung vor dem Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung kein rechtliches Gehör gewährt werden muss, da diesem mit der vorgesehenen Be- schwerdemöglichkeit genügend Nachachtung verschafft wird (BGE 144 IV 81 E. 2.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_577/2023 vom 8. Juni 2023 E. 5). Dies gilt auch dann, wenn zuvor polizeiliche Ermittlungen und polizeiliche Einvernahmen (im Rahmen des selbstständigen polizeilichen Ermittlungsverfahrens nach Art. 306 StPO) stattfanden (Urteil des Bundesgerichts 6B_617/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 3.3.1 f. mit Hinweisen; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 378 vom 23. Januar 2024 E. 3.2; LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 2c zu Art. 318 StPO). Auch im Vor- feld eines Strafbefehls hat keine Mitteilung gemäss Art. 318 StPO zu erfolgen (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 1 zu Art. 318 StPO mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_152/2013 vom 27. Mai 2013 E. 3.2). Gestützt auf die der Beschwerdekammer zur Verfügung gestellten Akten fragt sich indes, ob die hier interessierenden Vorwürfe der Beschädigung der Brille des Be- schwerdeführers 1, der Drohung mit dem Tod und des unbefugten Aufnehmens überhaupt mittels einer Nichtanhandnahme erledigt werden durften. Dies ist nach- folgend zu prüfen. 6. 6.1 Eine Nichtanhandnahme erfolgt, sobald (u.a.) aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvor- aussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Ein Straftat- bestand gilt nur dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht oder der zu Beginn der Strafverfolgung gege- bene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Ergibt sich indes aus den In- formationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht, so ist eine Untersuchung zu eröffnen (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemeint ist ein «mittlerer Verdacht» (Urteil des Bundesgerichts 6B_472/2020 vom 13. Juli 2021 E. 2.2.1). 8 Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile des Bundesgerichts 6B_572/2021 vom 10. Februar 2022 E. 3.1, 6B_700/2020 vom 17. August 2021 E. 3.3, 6B_472/2020 vom 13. Juli 2021 E. 2.2.1 und 6B_585/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 3.1 mit Ver- weis auf BGE 141 IV 87 E. 1.3.1). Wurden bereits Untersuchungshandlungen vorgenommen, die grundsätzlich nach der Eröffnung des Strafverfahrens zu tätigen sind, hat die Staatsanwaltschaft, wenn sie zur Überzeugung kommt, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, das Verfahren durch Einstellung nach Art. 319 StPO und nicht durch Nichtanhandnahme nach Art. 310 StPO abzuschliessen. Dies ist zum Beispiel bei einem Aktenbeizug im Sinne von Art. 194 StPO der Fall (Urteil des Bundesgerichts 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 6.3 mit Hinweisen). Anders verhält es sich bei der blossen Ertei- lung eines Ermittlungsauftrags an die Polizei nach Art. 309 Abs. 2 StPO. Eine Nichtanhandnahme des Strafverfahrens ist auch nach einem polizeilichen Ermitt- lungsverfahren im Sinne von Art. 306 f. StPO noch zulässig (Urteil des Bundesge- richts 6B_264/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 2.2.2 mit Hinweisen). 6.2 Förmlich eröffnet wurde die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten einzig wegen einer Beschimpfung zum Nachteil des Beschwerdeführers 2 und der Be- schwerdeführerin 3 (amtliche Akten pag. 2). Die Staatsanwaltschaft führte indes am 15. Dezember 2022 mit dem Beschuldigten eine Einvernahme durch und wies ihn eingangs darauf hin, dass gegen ihn ein Vorverfahren wegen Tätlichkeiten, evtl. einfacher Körperverletzung, Sachbeschädigung, mehrfacher Drohung, mehrfacher übler Nachrede, evtl. Verleumdung, falscher Anschuldigung, Beschimpfung und un- lauteren Wettbewerbs eingeleitet worden sei (Einvernahmeprtokoll Z. 8-11 [amtli- che Akten pag. 107 ff., Z. 87 ff. zum Nachfolgenden]). Im Verlauf der Einvernahme konfrontierte die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten damit, dass er von den Be- schwerdeführern 1-4 wegen «Tätlichkeiten, evtl. einfacher Körperverletzung, mehr- fachen Drohungen, Beschimpfungen, übler Nachrede und falscher Anschuldigun- gen, sexueller Belästigungen, unlauteren Wettbewerbs etc.» angezeigt worden sei (Anmerkung: Hervorhebung durch die Kammer), was eine ganze Menge sei, und fragte ihn, ob etwas davon stimme resp. ob einer der Vorwürfe zutreffe. Offensicht- lich bezog sich die Staatsanwaltschaft dabei auf die aktenkundigen Anzeigen der Beschwerdeführer, weshalb auch bezüglich dieser monierten Sachverhalte resp. Strafvorwürfe eine – faktische – Eröffnung der Strafuntersuchung erfolgt ist. Die dem vorliegenden Beschwerdeverfahren zugrunde liegenden Strafvorwürfe hätten somit mit einer Einstellung – unter vorgängiger Ansetzung der Beweisantragsfrist nach Art. 318 StPO – erledigt werden müssen. Nur am Rande sei bemerkt, dass dies für den hier nicht mehr relevanten Tatbe- stand der falschen Anschuldigung (wegen angeblicher Schwarzarbeit) allein schon deshalb gegolten hätte, weil die Staatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang Ak- ten ediert hat (vgl. pag. 149). Im Übrigen war die Staatsanwaltschaft bemüht, mit den zerstrittenen Parteien im Rahmen einer Vergleichsverhandlung eine Einigung 9 betreffend die diversen Anzeigen und Gegenanzeigen zu erzielen, was letztlich je- doch erfolglos geblieben war (vgl. pag. 463 ff., insbesondere pag. 473). Abgesehen davon, dass zu Vergleichsverhandlungen vorgeladen wurde und spätestens dann die Strafuntersuchung faktisch als eröffnet zu gelten hat (Art. 309 Abs. 1 Bst. b StPO), schreibt der Gesetzgeber ausdrücklich vor, dass die Untersuchung bei ei- nem Scheitern von Vergleichsverhandlungen fortzusetzen ist (Art. 316 Abs. 4 StPO; RIEDO, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 16 zu Art. 316 StPO). 6.3 Der Erlass einer Schlussverfügung im Sinn von Art. 318 StPO ist bei beabsichtigter Verfahrenserledigung durch Einstellung zwingend. Ihr Fehlen führt zu einer Verlet- zung des rechtlichen Gehörs (Art. 3 Abs. 2 Bst. c StPO; statt vieler: Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 241 vom 13. Januar 2023 E. 5 und BK 21 394 vom 8. Februar 2022 E. 4.2). Entsprechendes muss auch vorliegend gelten. 6.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 107 StPO) ist formeller Natur. Seine Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. 6.4.1 Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren aus- nahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor der Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hin- aus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem forma- listischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer be- förderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 147 IV 340 E. 4.11.3, 142 II 218 E. 2.8.1 und 137 I 195 E. 2.3.2; je mit Hinweisen; vgl. auch WIPRÄCHTIGER/HANS/STEINER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Straf- prozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 19 f. zu Art. 318 StPO [auch zu Folgendem], mit Hinweisen). 6.4.2 Hat die betroffene Person durch die Nichtanhandnahme keinen weitergehenden Nachteil erlitten als sie durch eine Einstellung erlitten hätte, rechtfertigt sich eine Aufhebung des Entscheids grundsätzlich nicht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_446/2020 vom 29. Juni 2021 E. 2.4.1, 6B_1051/2018 vom 19. Dezember 2018 E. 2.4.1 und 6B_617/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 3.2.2, je mit Hinweisen). Sie kann im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer, die über volle Kogniti- on in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht verfügt, sämtliche Einwände gegen die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens vorbringen (vgl. Art. 391 Abs. 1 StPO; Ur- teile des Bundesgerichts 6B_446/2020 vom 29. Juni 2021 E. 2.4.1, 6B_673/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 2.2 und 6B_1096/2018 vom 25. Januar 2019 E. 2.2, je mit Hinweisen). Die Beweiserhebung ist jedoch grundsätzlich nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz (Urteile des Bundesgerichts 6B_617/2016 vom 2. Dezember 10 2016 E. 3.3.2, 6B_85/2016 vom 30. August 2016 E. 2.2 und 6B_248/2015 vom 13. Mai 2015 E. 2.2, je mit Hinweisen). 6.4.3 Eine Heilung der Gehörsverletzung ist vorliegend nicht angezeigt. Zwar konnten sich die Beschwerdeführer 1-3 im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu den Aussagen des Beschuldigten und denjenigen der von der Staatsanwaltschaft er- wähnten Auskunftsperson O.________ äussern, womit eine Verletzung von Art. 318 StPO grundsätzlich geheilt werden könnte. Vorliegend kommt indes Folgendes hinzu: Mit der Eröffnung verfügt die Privatklägerschaft im staatsanwaltschaftlichen Unter- suchungsverfahren über Rechte, die ihr im polizeilichen Ermittlungsverfahren nicht zugestanden werden. Der Privatklägerschaft steht namentlich das Recht auf Teil- nahme bei den Untersuchungshandlungen (Art. 107 Abs. 1 Bst. b StPO) zu (VO- GELSANG, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 15 f. zu Art. 309 StPO). In dem Sinn statuiert u.a. auch Art. 147 StPO den Grundsatz der Parteiöffentlichkeit. Demnach haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen anwesend zu sein und der einvernommenen Person Fragen zu stellen. Beweise, die in Verletzung dieser Bestimmung erhoben worden sind, dür- fen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war (Urteil des Bundesgerichts 7B_89/2022 vom 31. Juli 2023 E. 3.3.1). Dieses spezifische Teil- nahme- und Mitwirkungsrecht kann nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen (vgl. Art. 108, Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 Bst. b StPO; s. auch Art. 101 Abs. 1 StPO) eingeschränkt werden (siehe BGE 139 IV 25). Wie erwähnt, wurde der Beschuldigte von der Staatsanwaltschaft einvernommen. Die Beschwerdefüh- rer 1-3 hatten jedoch keine Kenntnis von der Einvernahme und konnten dement- sprechend auch ihr Fragerecht nicht ausüben. Sachliche Gründe für eine Ein- schränkung des Teilnahmerechts der Beschwerdeführer sind nicht offensichtlich und werden seitens der Staatsanwaltschaft auch nicht aufgeführt. Damit hätte den Beschwerdeführern die Teilnahme an der Befragung des Beschuldigten gewährt werden müssen. Darin, dass dies nicht geschehen ist, ist eine weitere Gehörsver- letzung zu erblicken. Diese kann in der vorliegenden Konstellation (etliche Anzei- gen und Gegenanzeigen sowie teils nicht restlos geklärter Sachverhalt [dazu nach- folgend E. 7 zur angeblichen «Todesdrohung»]) nicht geheilt werden. Zwar darf gemäss Art. 147 Abs. 3 Satz 2 StPO auf eine Wiederholung der Einvernahme ver- zichtet werden, wenn sie mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre und dem Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, insbesondere dem Recht, Fragen zu stellen, auf andere Weise Rechnung getragen werden kann. Diese Vorausset- zungen liegen hier aber nicht vor. Der Beschuldigte wurde zu den einzelnen Tat- vorwürfen nicht detailliert, sondern nur in pauschaler Weise befragt. Eine allfällige resp. die exakte Gegenargumentation des Beschuldigten ist den Beschwerdeführer somit nicht ausreichend bekannt, so dass sie im Rahmen des Beschwerdeverfah- rens ihren Gehörsanspruch nicht in rechtsgenüglicher Weise wahrnehmen konnten. Eine Heilung im Beschwerdeverfahren ist in vorliegender Konstellation somit aus- geschlossen. 6.5 Eine Aufhebung der Verfügung und Rückweisung an die Staatsanwaltschaft – ins- besondere zur Gewährung der Teilnahmerechte und (sofern eine erneute Einstel- 11 lung oder eine Anklageerhebung in Aussicht steht) Fristansetzung im Sinne von Art. 318 StPO – erscheint angesichts des Ausgeführten unumgänglich. Die Staats- anwaltschaft wird die Strafuntersuchung somit fortzusetzen haben. 7. Da die Verfügung aufgrund formeller Mängel aufzuheben ist, erübrigt sich eine ma- terielle Prüfung der Beschwerde bezüglich der gerügten Strafvorwürfe. An dieser Stelle sei lediglich Folgendes bemerkt: Selbst bei einer Heilung der Gehörsverletzung wäre – zumindest im Hinblick auf den Vorwurf der Sachbeschädigung – nach derzeitigem Aktenstand eine Verfah- renserledigung mittels Nichtanhandnahme resp. Einstellung wohl nicht angezeigt. So fällt auf, dass die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten im Zusammenhang mit der tätlichen Auseinandersetzung vom 25. September 2022 der einfachen Körper- verletzung schuldig gesprochen hat (das diesbezügliche Einspracheverfahren ist noch hängig), da der Beschwerdeführer eine leichte Prellung im Bereich der linken Gesichtshälfte erlitten habe (amtliche Akten pag. 535). Sie geht somit davon aus, dass der Beschuldigte die Prellung im Gesicht verursacht hat. Aktenkundig befand sich die Verletzung neben der linken Augenbraue im Bereich, in welchem auch die Brille des Beschwerdeführers 1 zerbrach (amtliche Akten pag. 71, 73 und 75). Darüber, wie die Prellung zustande gekommen ist, gehen die Meinungen der direkt Involvierten auseinander. Der Beschuldigte führte dazu aus, dass sich der Be- schwerdeführer diese selber zugefügt habe und die Brille aufgrund des von diesem vollzogenen Kopfstosses gegen seine Brust zu Bruch gegangen sei (polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 29. September 2022 Z. 29 ff. [amtliche Akten pag. 105], sinngemäss bestätigt an der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 15. Dezember 2022 [amtliche Akten pag. 110-112]). Der Beschwerdeführer 1 dem- gegenüber machte den Beschuldigten als Aggressor verantwortlich und hielt dazu fest, dieser hätte ihm einen Kopfstoss und einen Faustschlag verpasst, wobei seine Brille zu Boden gefallen sei (Einvernahmeprotokoll vom 10. Oktober 2022 Z. 63 ff. [amtliche Akten pag. 130 f.]). Sollte der Beschuldigte tatsächlich für die – mögli- cherweise durch Kopfstoss oder Faustschlag entstandene –Verletzung im linken Augenbrauenbereich verantwortlich sein, kann eine Inkaufnahme der und damit ei- ne eventualvorsätzliche Beschädigung der Brille derzeit nicht von vornherein aus- geschlossen werden. Jedenfalls rechtfertigt sich insoweit zumindest derzeit noch keine Einstellung der Strafuntersuchung. Daneben ist darauf hinzuweisen, dass sich bezüglich der vom Beschwerdeführer 1 gerügten «Todesdrohung(en)» möglicherweise eine Klärung des Sachverhalts auf- drängt. In der angefochtenen Verfügung wurde auf S. 3 die angeblich gegenüber dem Beschwerdeführer 2 geäusserte Todesdrohung durch einen Bekannten des Beschuldigten beurteilt. Da auf S. 2 der Verfügung unter «Ausgangslage» von einer Todesdrohung gegenüber dem Beschwerdeführer 1, angeblich begangen am 25. September 2022, gesprochen wird, ist davon auszugehen, dass es sich beim von der Staatsanwaltschaft auf S. 3 erwähnten «Beschwerdeführer 2» um ein Versehen handelt. Jedenfalls ist für die Beschwerdekammer nicht erkennbar, dass der Be- schwerdeführer 2 mit dem Tod bedroht worden sein soll. Demgegenüber trifft zu, dass der Beschwerdeführer 1 in seiner Anzeige ausgeführt hat, dass er seitens des Beschuldigten und einer weiteren Person mit Todesdrohungen konfrontiert worden 12 sei (vgl. Anzeige vom 27. September 2022 [amtliche Akten pag. 30 ff.]: S. 2 Ziff. 11 [Vorfall vom 7. September 2022], S. 5 Ziff. 35 und evtl. Ziff. 33 [betreffend Aussage «das Grab ausheben»; beides angeblich am 25. September 2022] und S. 7 [Vorfall vom 22. August 2022]). Die am 7. September 2022 angeblich ausgesprochene To- desdrohung ist Gegenstand des Strafbefehlsverfahrens (amtliche Akten pag. 535 ff.). Diejenigen vom 22. August und 25. September 2022, beide angeblich vom Be- schuldigten begangen, scheinen – soweit ersichtlich – noch nicht beurteilt worden zu sein, worin ebenfalls eine Gehörsverletzung läge. Ob sich der Beschwerdeführer am 25. September 2022 durch die angebliche Äusserung des Beschuldigten, wo- nach «die Zuckerwattemaschine, sollte diese ihn (den Beschwerdeführer 1) reich machen, ihm auch das Grab schaufeln werde», bedroht gefühlt hat, wird näher ab- zuklären sein. Jedenfalls rechtfertigte sich insoweit derzeit keine Verfahrenserledi- gung im Sinne von Art. 310 resp. 319 StPO. 8. Die Beschwerde der Beschwerdeführer 1-3 ist folglich – soweit auf diese eingetre- ten werden kann – aus formellen Gründen gutzuheissen und die angefochtene Ver- fügung ist betreffend die Vorwürfe der Beschädigung der Brille des Beschwerdefüh- rers 1 und der Drohung mit dem Tod sowie im Zusammenhang mit den Gesprächs- resp. Videoaufnahmen aufzuheben. 9. 9.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Hebt die Beschwerdekammer einen Entscheid auf und weist die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorin- stanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelver- fahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz (Art. 428 Abs. 4 StPO). Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens können die Beschwer- deführer 1-3 trotz der aus formellen Gründen erfolgten Aufhebung der angefochte- nen Verfügung und Rückweisung nur als teilweise obsiegend bezeichnet werden, konnte doch auf ihre Beschwerde nicht in allen Punkten eingetreten werden. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 4 wurde gänzlich nicht eingetreten. Es rechtfertigt sich somit, die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 1'500.00 zur Hälfte den Beschwerdeführern 1-4 unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 418 Abs. 2 StPO). Der entsprechende Betrag, ausmachend CHF 750.00, wird der von ihnen einbezahlten Sicherheitsleistung (CHF 1’500.00) entnommen. Der Rest der geleisteten Sicherheit, ausmachend ebenfalls CHF 750.00, wird den Beschwerdeführern 1-4 zurückerstattet. 9.2 9.2.1 Kongruent dazu steht die Entschädigungsregelung von Art. 436 Abs. 3 StPO, wo- nach die Parteien im Falle einer (teilweisen) Kassation Anspruch auf eine ange- messene (teilweise) Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfah- ren haben. Diese Bestimmung verweist zwar einzig auf Art. 409 StPO (Kassation im Berufungsverfahren), muss aber nach einhelliger Lehrmeinung auch im Be- schwerdeverfahren anwendbar sein, wenn eine Rückweisung nach Art. 397 Abs. 2 StPO erfolgt (GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 436 StPO; WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar 13 Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 14 zu Art. 436 StPO mit weiteren Hinweisen sowie GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 580). Anspruch auf eine Entschädigung gestützt auf Art. 436 Abs. 3 StPO haben grundsätzlich nicht nur die Beschwerdeführer 1-3 als (teilweise) obsiegende Straf- und Zivilkläger, sondern auch der Beschuldigte. 9.2.2 Im Gegensatz zur beschuldigten Person (Art. 429 Abs. 2 StPO) hat die Privatklä- gerschaft ihre Entschädigungsforderung ausdrücklich zu beantragen (Art. 433 Abs. 2 StPO). Ein entsprechender Antrag wurde in der Beschwerde nicht gestellt, wes- halb den Beschwerdeführern 1-3 keine Entschädigung zugesprochen wird. 9.2.3 Der anwaltlich vertretene Beschuldigte hat Anspruch auf volle Entschädigung sei- ner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte, da er auch insoweit als obsiegend zu betrachten ist, als auf die Beschwerde nicht einge- treten worden ist (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Rechtsanwäl- tin C.________ hat keine Honorarforderung eingereicht und sich die Einreichung einer solchen auf Aufforderung hin auch nicht vorbehalten hat, weshalb die Ent- schädigung des Beschuldigten praxisgemäss nach Ermessen des Gerichts festge- setzt wird. Unter Berücksichtigung der massgeblichen Bestimmungen (Art. 41 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11] und Art. 17 Bst. f i.V.m. Bst. b der Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]) erachtet die Beschwerdekammer ein Honorar in der Höhe von CHF 700.00 (inkl. Auslagen und MWST) als angemessen (gebotener Zeitaufwand, Schwierigkeit des Prozesses und Bedeutung der Streitsa- che: weit unterdurchschnittlich). Die Entschädigung ist je hälftig vom Kanton Bern und – betreffend das Nichteintreten resp. das diesbezügliche Unterliegen der Be- schwerdeführer 1-4 – von den Beschwerdeführern 1-4 unter solidarischer Haftbar- keit zu tragen (dazu BGE 147 IV 47 E. 4.2.5 f., wonach bei einer Einstellung des Strafverfahrens oder bei einem Freispruch die Entschädigung der beschuldigten Person zulasten der Privatklägerschaft geht, wenn es sich um Antragsdelikte han- delt; zur solidarischen Haftbarkeit: DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 11 zu Art. 418 StPO). Der Umstand, dass es sich bei einem der zahlreichen Delikte um ein Offizialdelikt handelt (Art. 118 AIG, Eingehen einer Scheinehe), rechtfertigt angesichts der insoweit of- fensichtlich fehlenden Beschwerdelegitimation keine andere Ausscheidung. 14 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit auf diese einzutreten ist, und es wird fest- gestellt, dass das rechtliche Gehör verletzt worden ist. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 6. Juli 2023 (BM 22 37195) wird bezüglich der im Zusammenhang mit der Be- schädigung der Brille des Beschwerdeführers 1, der Drohung mit dem Tod und dem Aufnehmen von Gesprächen und Videos erhobenen Tatvorwürfe aufgehoben und die Sache wird zur Fortführung des Verfahrens an die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’500.00, werden zur Hälf- te, ausmachend CHF 750.00, den Beschwerdeführern 1-4 unter solidarischer Haftbar- keit auferlegt und der von ihnen geleisteten Sicherheitsleistung in der Höhe von CHF 1’500.00 entnommen, womit ihnen die geleistete Sicherheit im Umfang von CHF 750.00 zurückerstattet wird. Die verbleibende Hälfte der Kosten von CHF 750.00 trägt der Kanton Bern. 3. Dem Beschuldigten wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Ent- schädigung von CHF 700.00 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen. Diese ist je zur Hälfte vom Kanton Bern und von den unter sich solidarisch haftenden Beschwer- deführern 1-4 zu entrichten. 4. Weitergehend wird keine Entschädigung gesprochen. 5. Zu eröffnen: - den Beschwerdeführern 1-4, alle v.d. Rechtsanwältin E.________ (per Einschrei- ben) - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwältin C.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt P.________ (mit den Akten – per Kurier) 15 Bern, 29. Februar 2024 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Beldi Ein Teil der Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 16