Auch macht er weder geltend, dass er die in deutscher Sprache verfasste Vorladung nicht verstanden hätte, noch, dass mit Blick auf das Datum der Hauptverhandlung Unklarheiten bestanden hätten. Ebenso wenig bringt er vor, dass er aus wichtigen Gründen am Erscheinen an der Hauptverhandlung verhindert gewesen sei. Nur am Rande ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch kein Gesuch um Wiederherstellung gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO gestellt hat. 4.3 Aufgrund des Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführer trotz korrekter Vorladung nicht zur Hauptverhandlung erschienen war.