Sie erfolgte damit ordnungsgemäss und in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere auch unter Hinweis auf die Säumnisfolgen bei unentschuldigtem Fernbleiben (vgl. Ziffer 3 der Vorladung). Der Beschwerdeführer bestreitet denn auch zu Recht nicht, von der Vorladung, aus welcher unmissverständlich hervorgeht, dass die Hauptverhandlung am Dienstag, 26. Juli 2023, 14.00 Uhr stattfindet, Kenntnis erhalten zu haben. Auch macht er weder geltend, dass er die in deutscher Sprache verfasste Vorladung nicht verstanden hätte, noch, dass mit Blick auf das Datum der Hauptverhandlung Unklarheiten bestanden hätten.