Wie erwähnt (E. 3.2) ist aktenkundig, dass das Regionalgericht den Beschwerdeführer am 6. Juni 2023 zur Hauptverhandlung vom 26. Juli 2023 vorgeladen hatte. Die Vorladung wurde dem Beschwerdeführer am 12. Juni 2023 zugestellt (Sendungsnummer: C.________). Sie erfolgte damit ordnungsgemäss und in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere auch unter Hinweis auf die Säumnisfolgen bei unentschuldigtem Fernbleiben (vgl. Ziffer 3 der Vorladung).