205 Abs. 1 und 2 StPO). Bleibt die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung fern, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen (Art. 356 Abs. 4 StPO; BGer 6B_7/2017 vom 05.05.2017). 3.3 Nachdem der Beschwerdeführer am 26. Juli 2023 nicht zur Hauptverhandlungen erschienen war (a.a.O., pag. 22-23), verfügte das Regionalgericht gleichentags, dass der Strafbefehl infolge Rückzugs der Einsprache in Rechtskraft erwachsen sei (a.a.O., pag. 24-25).